Oldtimerfreunde
Großkarolinenfeld

Satzung

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des
Vereins, Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen „Oldtimerfreunde Großkarolinenfeld“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Großkarolinenfeld.

(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (Gründung 2020)

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
des Vereins

(1)
Der Verein mit Sitz in Großkarolinenfeld verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeverordnung.

(2)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung durch Erhaltung und
Pflege von erhaltungswürdigen historischen Kraftfahrzeugen, Maschinen und
Geräten, wie z.B. Motorräder, Automobile, Fahrräder, Lastkraftwagen,
Motorsägen, Traktoren, Land- Forst- und Baumaschinen. Der Verein leistet
ideelle Unterstützung bei der Wiederherstellung und Erhaltung von technischem
Kulturgut. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf
geistigem und kulturellem Gebiet selbstlos zu fördern und zu bilden. Der
Satzungszweck wird verwirklicht mit der Durchführung von Restaurationen,
eigenen Veranstaltungen, den Besuch von Veranstaltungen anderer Vereine und
Institutionen und Öffentlichkeitsarbeit in Wort und Schrift.

(3)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)
Mitgliedern der Vorstandschaft/Vereinsorgane kann eine Ehrenamtspauschale
gezahlt werden, max. bis zu dem in § 3 Nr. 26a EstG genannten Betrag. Über die
konkrete Höhe entscheidet die Vorstandschaft/Mitgliederversammlung.

 

§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr werden.

(2)
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu
stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3)
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung, Mitglieder oder
sonstige Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Ausritt oder Ausschluss.

(2)
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt
kann nur zum Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer 3-monatigen
Kündigungsfrist erklärt werden.

(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen
des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, oder b) mehr als drei Monate mit
der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist und trotz aller Mahnungen über schriftliche oder digitale Medien, unter
Androhungen des Ausschlusses die Rückstände nicht beglichen hat.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder

(1)
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm-
und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung auch Minderjährige ab 16 Jahren.

(2)
Jedes Mitglied hat die Pflicht die Interessen des Vereins zu fördern,
insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in
seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Aufnahmegebühr und
Mitgliedsbeiträge

(1)
Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag
zu entrichten.

(2)
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.01. zu entrichten. Bei Eintritt im
laufenden Geschäftsjahr ist der Mitgliedsbeitrag binnen vier Wochen zu
entrichten.

(3)
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.

(4)
Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe
des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und drei Beisitzer.

(2)
Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe
der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)
Der Schatzmeister verfügt allein über die Konten des Vereins, Beiträge über
1.000, -€ müssen im Vorstand beschlossen werden.

(4)
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Es könne maximal zwei
Positionen in einer Person vereinigt werden. Eine Zusammenlegung der Ämter des
Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ist nicht zulässig.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der
Vorstand hat die Leitungskompetenz für den Verein. Er legt die Richtlinien für
das gesamte Vereinsgeschehen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht fest.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und bei
seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreterallein vertreten (Vorstand im
Sinne der § 26 BGB).

Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung.

b)
Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

c)
Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

d)
Die Aufnahme neuer Mitglieder

f)
Entgegennahme von Spenden zu Finanzierung der Vereinstätigkeit.

 

§ 10 Bestellung des
Vorstands

(1)
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 3 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder
des Vereins sein, mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines
Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt
nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2)
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 11 Beratung und
Beschlussfassung des Vorstands

(1)
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, aber mindestens einmal jährlich. Die
Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei/drittel
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2)
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

§ 12 Rechnungsprüfer

Es
werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt
in der Vorstandschaft bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der
Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13 Aufgaben der
Mitgliederversammlung

Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:

a)
Änderungen der Satzung

b)
Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

c)
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein

d)
Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands

e)
Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

f)
Die Auflösung des Vereins7

g)
Wahl der Rechnungsprüfer.

 

§ 14 Einberufung der
Mitgliederversammlung

(1)
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2)
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über dem Antrag entscheidet der
Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen
wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der
Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum
Gegenstand haben.

(3)
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 15 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem
durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter aus dem
Vorstand geleitet.

(2)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht geladen wurde.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3)
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl
durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit
von dreiviertel, der Beschluss über eine Änderung des Zwecks oder die Auflösung
des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.

(4)
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben wird.

 § 16 Auflösung des Vereins,
Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1)
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtige Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für karitative Zwecke.

(3)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.

 

§ 17 Haftung

Die
Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand ist
Verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgten Rechtsgeschäften auf die
Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen.

 

§ 18 Inkrafttreten

Diese
Satzung tritt mit Wirkung ab dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in
Kraft. Bis zur Eintragung ins Vereinsregister existiert ab dem Tag der
Gründungsversammlung der Verein als nicht eingetragener Verein und wendet die
Regelungen dieser Satzungen an.